Verwaltungsberufsgenossenschaft

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Allgemeines

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ist eine gewerbliche Berufsgenossenschaft und somit Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung, in der alle Beschäftigten, die eine versicherte Tätigkeit ausüben, gegen die Folgen von arbeitsbedingten Risiken versichert sind. Neben Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Berufskrankheiten werden auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren versichert.

Darüber hinaus bietet die VBG auch Versicherungsschutz für Ehrenamtliche. Diese sind im Sport jedoch i.d.R. hinreichend über die Sportversicherung der Landessportbünde abgesichert.

Mitgliedschaft

Alle Vereine müssen beim Aufstieg aus der Dritten Liga in die 2. Bundesliga der VBL ihre Mitgliedschaft in der VBG nachweisen. In der Regel ist bereits der Gesamtverein Mitglied bei der VBG, weil er z.B. Sportlehrer, Platzwarte oder Verwaltungskräfte (sozialversicherungspflichtig oder auf Mini-Job-Basis) beschäftigt. Ist der Verein noch nicht Mitglied in der VBG, so ist auch dann eine Mitgliedschaft zu beantragen, wenn keine bezahlten Sportler oder Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt werden.

Die Anmeldung kann online unter http://www.vbg.de/service/online/unternehmensanmeldung erfolgen.

Nach Anmeldung erhält ein Verein eine Bestätigung über die Mitgliedschaft sowie seine zwölfstellige Mitgliedsnummer. Diese ist dem Lizenzantrag (Vordruck A) beizufügen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Lizenzierung ist zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der VBG vorzulegen.

Beitragssumme

Die Beitragssumme errechnet sich aus der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, der Höhe der gezahlten Entgelte sowie der Gefahrenklasse. Entsprechende Entgeltnachweise werden von der VBG jeweils zum Jahresende automatisch abgefordert. Solange in der Bundesligamannschaft keine bezahlten Sportler oder Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt sind, fallen für diese auch keine Beiträge an. In diesem Fall ist eine Null-Meldung abzugeben.

Gefahrenklasse

Die Unternehmen werden nach bestimmten Kriterien zu Gefahrtarifstellen veranlagt und so einer Gefahrklasse zugeordnet. Sie bilden eine Gefahrengemeinschaft nach gleicher oder ähnlicher Art und mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen im Beobachtungszeitraum errechnet.

Während normale Beschäftigte (Gefahrtarifgruppe 32.3) in einer relativ niedrigen Gefahrklasse (2,42) eingruppiert sind, wurden bezahlte Sportler (Gefahrtarifgruppe 32.2) durch die VBG seit 2007 einer sehr hohen Gefahrklasse (45,04) zuegordnet, was zu einer dramatischen Erhöhung der Beiträge geführt hat. die VBL führt hierzu derzeit eine Musterprozessklage.

Musterbeitragsbescheid der VBG

Weiterführende Links