Handlungsanweisung/Ausnahmegenehmigung Spielhalle

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Allgemeines

Nachfolgende Handlungsrichtlinien beschreiben die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Spielhallen. Eine Ausnahmegenehmigung muss von einem Verein beantragt und zusammen mit Vordruck G eingereicht werden, wenn seine Spielhalle eine der Voraussetzungen gemäß Lizenzstatut nicht erfüllt.

1. Bundesliga

Grundsatzregelungen

Aufsteiger in die 1. Bundesliga müssen im 1. und 2. Jahr der Ligazugehörigkeit nur die Basis-Anforderungen laut Lizenzstatut erfüllen. Hierfür ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Für erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Fallgruppe A: Spielhalle erfüllt eine der nachfolgenden zentralen Voraussetzungen nicht:
    • Deckenhöhe
    • Zuschauerzahl
    • Arenencharakter
    • Zentrale Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. TV-Infrastruktur, VIP-Raum etc.
  • Fallgruppe B: Spielhalle erfüllt eine der nachrangigen Voraussetzungen nicht, wie z.B.:
    • Abmessungen Competition Area laut Courtlayout
    • erweiterte Hallenstandards im achten Jahr der Ligazugehörigkeit (Stufe 4), u.a.
      • 2.500 Sitzplätze
      • Tribünen auf allen 4 Seiten mit an die Spielfläche heranreichend
      • Videowand
      • LED-Bande


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe A

Ausnahmegenehmigungen für Spielhallen der Fallgruppe A werden ab der Saison 2015/16 nach folgenden Richtlinien erteilt.

  • Für Spiele der Playoffs (ab Viertelfinale) und des Pokalhalbfinals werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Der Verein muss diese Spiele in einer regelkonformen Halle austragen. Das Heimrecht im Pokalhalbfinale kann an den Gast abgetreten werden.
  • Grundsätzlich werden Ausnahmegenehmigungen nur für die Hauptrunde, Pre-Playoffs, sowie Spiele des Pokalachtelfinals und –viertelfinals erteilt.
  • Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind, dass
    • die Spielhalle die Basis-Anforderungen für Aufsteiger im 1. Jahr in der 1. Bundesliga erfüllt,
    • es am Ort keine verfügbare, regelkonforme Ausweichhalle gibt,
    • dass der Verein aller Anstrengungen zur medientauglichen Ertüchtigung der nicht-regelkonformen Halle unternimmt, dazu gehört insbesondere auch, sämtliche Fremdlinien von der Spielfläche zu entfernen,
    • dass der Verein einen mit der VBL und der Kommune bzw. Hallenbetreiber/Investor abgestimmten verbindlichen Umsetzungsplan vorlegen kann, der den Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle zum Inhalt hat,
    • dass der Verein in Abstimmung mit der VBL vertretbare Anstrengungen unternimmt, einzelne TOP-Spiele oder TV-Spiele in einer regelkonformen Halle auszutragen.
  • Werden einzelne Etappenziele aus dem Umsetzungsplan nicht eingehalten, kann dem Verein auferlegt werden, eine bestimmte Anzahl von Hauptrundenspielen ebenfalls in einer regelkonformen Halle auszutragen.
  • Werden zentrale Etappenziele aus dem Umsetzungsplan wiederholt nicht erfüllt, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe B

Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe B werden für die Dauer des Bestandsschutzes dieser Hallen durch die Spielleitung nach Prüfung des Einzelfalls erteilt. Dabei geht es i.W. darum, eine zwischen VBL und Verein abgestimmte Lösung zu finden, ohne dass der Verein seine Spielhalle wechseln muss.

2. Bundesliga

Für erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Fallgruppe C: Spielhalle erfüllt dauerhaft eine der nachfolgenden zentralen Voraussetzungen nicht, wie z.B.:
    • Farbig abgesetztes Spielfeld
  • Fallgruppe D: Ausweich-Spielhalle erfüllt eine der Voraussetzungen nicht


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe C

Ausnahmegenehmigungen für Spielhallen der Fallgruppe C werden nach folgenden Richtlinien erteilt.

  • Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind, dass
    • es am Ort keine verfügbare, regelkonforme Ausweichhalle gibt,
    • dass der Verein einen mit der VBL und der Kommune bzw. Hallenbetreiber/Investor abgestimmten verbindlichen Umsetzungsplan vorlegen kann, der den Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle zum Inhalt hat,
  • Werden zentrale Etappenziele aus dem Umsetzungsplan wiederholt nicht erfüllt, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe D

Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe D werden durch die Spielleitung im Einzelfall entschieden.