Handlungsanweisung/Ausnahmegenehmigung Spielhalle

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Allgemeines

Nachfolgende Handlungsrichtlinien beschreiben die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Spielhallen. Eine Ausnahmegenehmigung muss von einem Verein beantragt und zusammen mit Vordruck G eingereicht werden, wenn seine Spielhalle eine der Voraussetzungen gemäß Lizenzstatut nicht erfüllt.

Standort der Spielhalle

  • Die lizenzierten Spielhallen im Inland oder Ausland dürfen maximal 100 Kilometer (Luftlinie) vom Sitz des Lizenznehmers entfernt sein.
  • Spielhallen im Inland oder Ausland die mehr als 100 Kilometer (Luftlinie) vom Sitz des Lizenznehmers entfernt sind, können im Ausnahmefall von der VBL-Geschäftsführung lizenziert werden. Der Antrag ist besonders zu begründen; z.B. Eventisierung, eigene Halle erfüllt nicht Hallenstandards und darf nur in Hauptrunde mit Ausnahmegenehmigung bespielt werden usw.


Spielen im Ausland

  • Die Lizenzierung von Spielhallen im Ausland und das Spielen im Ausland ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall möglich und erfordert jeweils die Zustimmung der VBL-Geschäftsführung und des betreffenden nationalen Verbandes.
  • Die Spiele 3, 4 und 5 des Playoff-Finals (Best of 5) um die Deutsche Meisterschaft dürfen nicht im Ausland stattfinden.


1. Bundesliga

Grundsatzregelungen

Aufsteiger in die 1. Bundesliga müssen im 1. und 2. Jahr der Ligazugehörigkeit nur die Anforderungen der Stufe 1 laut Lizenzstatut erfüllen. Hierfür ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Für erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Fallgruppe A: Spielhalle erfüllt eine der nachfolgenden zentralen Voraussetzungen nicht:
    • Deckenhöhe
    • Zuschauerzahl
    • Arenencharakter
    • Zentrale Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. TV-Infrastruktur, VIP-Raum etc.
  • Fallgruppe B: Spielhalle erfüllt eine der nachrangigen Voraussetzungen nicht, wie z.B.:
    • Abmessungen Competition Area laut Courtlayout
    • erweiterte Hallenstandards im achten Jahr der Ligazugehörigkeit (Stufe 4), u.a.
      • 2.500 Sitzplätze
      • Tribünen auf allen 4 Seiten mit an die Spielfläche heranreichend
      • Videowand
      • LED-Bande


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe A

Ausnahmegenehmigungen für Spielhallen der Fallgruppe A werden ab der Saison 2015/16 nach folgenden Richtlinien erteilt.

  • Für Spiele der Playoffs (ab Viertelfinale) und des Pokalhalbfinals werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Der Verein muss diese Spiele in einer regelkonformen Halle austragen. Das Heimrecht im Pokalhalbfinale kann an den Gast abgetreten werden.
  • Grundsätzlich werden Ausnahmegenehmigungen nur für die Hauptrunde, Pre-Playoffs, sowie Spiele des Pokalachtelfinals und –viertelfinals erteilt.
  • Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind, dass
    • die Spielhalle die Basis-Anforderungen für Aufsteiger im 1. Jahr in der 1. Bundesliga erfüllt,
    • es am Ort keine verfügbare, regelkonforme Ausweichhalle gibt,
    • dass der Verein aller Anstrengungen zur medientauglichen Ertüchtigung der nicht-regelkonformen Halle unternimmt, dazu gehört insbesondere auch, sämtliche Fremdlinien von der Spielfläche zu entfernen,
    • dass der Verein einen mit der VBL und der Kommune bzw. Hallenbetreiber/Investor abgestimmten verbindlichen Umsetzungsplan vorlegen kann, der den Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle zum Inhalt hat,
    • dass der Verein in Abstimmung mit der VBL vertretbare Anstrengungen unternimmt, einzelne TOP-Spiele oder TV-Spiele in einer regelkonformen Halle auszutragen.
  • Werden einzelne Etappenziele aus dem Umsetzungsplan nicht eingehalten, kann dem Verein auferlegt werden, eine bestimmte Anzahl von Hauptrundenspielen ebenfalls in einer regelkonformen Halle auszutragen.
  • Werden zentrale Etappenziele aus dem Umsetzungsplan wiederholt nicht erfüllt, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe B

Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe B werden für die Dauer des Bestandsschutzes dieser Hallen durch die Spielleitung nach Prüfung des Einzelfalls erteilt. Dabei geht es i.W. darum, eine zwischen VBL und Verein abgestimmte Lösung zu finden, ohne dass der Verein seine Spielhalle wechseln muss.

2. Bundesliga

Für erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Fallgruppe C: Spielhalle erfüllt dauerhaft eine der zentralen Voraussetzungen nicht, wie z.B.:
    • Farbig abgesetztes Spielfeld
  • Fallgruppe D: Ausweich-Spielhalle erfüllt eine der zentralen Voraussetzungen nicht, wie z.B.:
    • Farbig abgesetztes Spielfeld
    • Geschlossenes Bandensystem


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe C

Ausnahmegenehmigungen für Spielhallen der Fallgruppe C werden nach folgenden Richtlinien erteilt.

  • Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind, dass
    • es am Ort keine verfügbare, regelkonforme Ausweichhalle gibt,
    • dass der Verein einen mit der VBL und der Kommune bzw. Hallenbetreiber/Investor abgestimmten verbindlichen Umsetzungsplan vorlegen kann, der den Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle zum Inhalt hat,
  • Werden zentrale Etappenziele aus dem Umsetzungsplan wiederholt nicht erfüllt, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.


Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe D

Ausnahmegenehmigungen der Fallgruppe D werden durch die Spielleitung im Einzelfall entschieden.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung

Ein Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht aus:

  • Anschreiben an die VBL-Geschäftsführung mit Antrag und Begründung
  • Darlegung, dass es keine Ausweichhalle in zumutbarer Entfernung gibt, die Lizenzvoraussetzungen erfüllt, z.B. Hallenverzeichnis, Bestätigung der Kommune
  • Umsetzungsplan für Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle

Umsetzungsplan für Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle

  • Bis zur Saison 2014/15 war Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Vorlage eines rechtsverbindlichen Schreibens der Kommune/des Hallenbetreibers über den Neubau/Umbau einer regelkonformen Halle incl. Nennung eines konkreten Fertigstellungstermins. Diese strikte Vorgabe war nicht durchgängig praxistauglich und hat zahlreiche "Ausnahmen von der Ausnahme" nach sich gezogen. Seit der Saison 2015/16 wird daher ein flexibleres Fallmanagement angewendet.
  • Der Umsetzungsplan für den Neubau/Umbau einer Halle wird zwischen VBL, Verein und Hallenbetreiber im Einzelfall abgestimmt, um die Art und Größe des Bauvorhabens im Einzelfall zu berücksichtigen.
  • Beispiele:
    • 1. Bundesliga: Wenn in der Kommune innerhalb der nächsten drei bis vier Jahre der Neubau einer Multifunktionsarena mit 4.000 Zuschauerplätzen ansteht, wird die VBL dem Verein übergangsweise während der Hauptrunde eine Ausnahmegenehmigung für seine alte Halle mit nur 950 Zuschauerplätzen erteilen. Im ersten Jahr der Ausnahmegenehmigung wird man seitens der VBL eine Roadmap mit den Meilensteinen der Realisierung einfordern, in den weiteren Jahren dann den Nachweis über die Einhaltung der einzelnen Plaungsschritte.
    • 2. Bundesliga: Wenn in der Kommune in zwei Jahren ohnehin der Neubau einer bundesligatauglichen Sporthalle ansteht, wird die VBL z.B. nicht darauf drängen, in die alte Halle übergangsweise noch ein farbiges Spielfeld einzubringen. In diesem Fall wird die VBL für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ein rechtsverbindliches Schreiben der Kommune anfordern, dass den Neubau der Halle und den geplanten Fertigstellungstermin beinhaltet.
    • 2. Bundesliga: Wenn in der Sporthalle in den kommenden Sommerferien ohnehin eine Fußbodensanierung vorgesehen ist, dann wird die VBL nicht darauf drängen, dass bereits vorher ein farbiges Spielfeld hergestellt wird. In diesem Fall wird die VBL für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ein rechtsverbindliches Schreiben der Kommune anfordern, dass die Finanzierungszusage und den geplanten Fertigstellungstermin beinhaltet.
  • Bei Hallenneubauprojekten soll die zwischen VBL, Verein und Hallenbetreiber abgestimmte Roadmap belastbare Zwischenziele beinhalten, anhand derer der Fortschritt des Bauprojekts gegenüber der VBL nachgewiesen werden kann. In der frühen Planungsphase sind ggf. ein „best case“ und „worst case“ Szenario aufzustellen. Die Meilensteine der Roadmap sind beispielsweise:
    • Rahmenplanung/Bebauungsplanung
    • Beschluss Stadtrat
    • Bewilligung Haushalt (Planungsmittel und Investitionsmittel)
    • Vorplanung mit Kostenschätzung
    • Entwurfsplanung mit Kostenberechnung
    • Genehmigungsplanung
    • Ausführungsplanung
    • Ausschreibung, Vergabe
    • Bauantrag
    • Baugenehmigung
    • Baubeginn
    • Fertigstellung
    • u.a.
  • Der Nachweis über die Umsetzung der Meilensteine ist grundsätzlich durch den Verein zu erbringen. Dies kann z.B. durch die Vorlage entsprechender kommunaler Schreiben, Protokolle, Haushaltspläne, Baugenehmigungen o.a. erfolgen. Redaktionelle Berichterstattungen (z.B. Zeitungsartikel) oder einfache politische Absichtsbekundungen sind alleine grundsätzlich nicht geeignet, um einen belastbaren Nachweis zu erbringen.